Im Erlass vom 13.5. gibt Staatssekretär Heller die klare Anweisung: „Die Gesundheitsämter haben in eigenem Ermessen auf Grundlage einer eigenen seuchenhygienischen Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, welche Wohnsituation bzw. welche Unterkünfte zu überprüfen sind. Somit hat das zuständige Gesundheitsamt (uGB) die erforderlichen Ermittlungen gemäß § 35 IfSG (Infektionsschutzgesetz) anzustellen.“
Landrat Spreen schiebt jedoch die Zuständigkeit wieder an die betroffenen Kommunen. Er fordert die örtlichen Ordnungsbehörden auf, mögliche Objekte zu identifizieren und erforderliche Schritte zur Begehung bzw. Kontrolle der Unterkünfte federführend vorzubereiten. Nur dann bietet er an, dass etwaige Kontrollen unter Beteiligung der Unteren Gesundheitsbehörde erfolgen.
Nachdem dann Kranenburg dem Landrat eine Aufstellung der Sammelunterkünfte mit Adresse, Ortsteil, betroffenes Uitzendbureau und den derzeit gemeldeten Personen (insgesamt 142 bei 23 Unterkünften) mitgeteilt hat, antwortet der Landrat u.a. wie folgt: „Dem Kreis Kleve als Untere Gesundheitsbehörde liegen bis auf ganz wenige Ausnahmen jedoch keine Informationen vor, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit schließen ließe, wo solche Personen in der Gemeinde Kranenburg wohnen. Damit liegen für die Untere Gesundheitsbehörde die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen und Anknüpfungspunkte für ein Tätigwerden im Sinne des genannten Erlasses nicht vor. Aufgrund Ihrer Auskunft gehe ich deshalb davon aus, dass ein Tätigwerden der Unteren Gesundheitsbehörde im Sinne des Erlasses in der Gemeinde Kranenburg derzeit nicht erfolgen kann.“
Wir sagen: Der Landrat sucht immer Gründe, die ein Nichthandeln rechtfertigen, anstatt gemeinsam mit den betroffenen Kommunen nach Möglichkeiten zu suchen, wie den Missständen in Sammelunterkünften zielführend begegnet werden kann. Jetzt gibt es endlich mal eine rechtliche Möglichkeit nach dem Infektionsschutzgesetz tätig zu werden. Aber auch hier verweigert sich der Landrat. Anstatt Ermittlungen anzustellen. Und anstatt zu handeln, wie es der Erlass vorgibt, bietet er seinerseits den Kommunen nur eine Begleitung an. Nach dem Motto: serviert mir bitte auf dem Silbertablett Unterkunft, Adresse, Uitzendbüro, betroffene Arbeitnehmer und genaue Arbeitsstelle in einem Schlachthof in den Niederlanden und nur dann bin ich bereit mitzuarbeiten.
Das grenzt an Arbeitsverweigerung.